Benutzungsbedingungen für oberirdische Stellplätze und Tiefgaragenstellplätze


1. Stellplätze
(1.1) Das mp boardinghouse verfügt über eigene direkt am Haus gelegene oberirdische Stellplätze und Tiefgaragenstellplätze, die zur Benutzung für Gäste während ihres Aufenthaltes zur Verfügung stehen. Die oberirdischen Stellplätze sind kostenfrei, die Tiefgaragenstellplätze sind kostenpflichtig.
(1.2) Jedem Gast ist die Nutzung gestattet, soweit ein freier Platz zur Verfügung steht. Die Buchung und Reservierung eines oberirdischen Stellplatzes ist nicht möglich. Die Tiefgaragenstellplätze können gebucht werden.
(1.3) Der Gast hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Stellplatzes. Wenn alle Plätze belegt sind, muss sich der Gast einen Parkplatz in der Umgebung suchen (kostenfreie Parkplätze in unmittelbarer Umgebung - Richtung Schrobenhausener Bahnhof.
(1.4) Das mp boardinghouse übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Gast abgestellten Fahrzeuge.

2. Benutzungsbestimmungen
(2.1) Der Gast ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Etwaigen Anweisungen des Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.
(2.2) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Parkplätzen um das mp boardinghouse herum, die durch Hinweisschilder für Anwohner reserviert sind. Das mp boardinghouse ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Gastes umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das mp boardinghouse eine Pauschale i. H. v. EURO 350,-- netto berechnen; der Gast kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
(2.3) Das mp boardinghouse ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Gastes bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen.
(2.4) Jedem Gast wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.

3. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
(3.1) Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
(3.2) Im Parkbereich sind nicht gestattet:
− das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
− die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,
− das unnötige Laufenlassen von Motoren,
− das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
− das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,
− das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,
− das Verteilen von Werbematerial.
(3.3) Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.
(3.4) Der Gast hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

4. Entgelt/Parkdauer
(4.1) Die Stellplatznutzung der oberirdischen Stellplätze ist kostenfrei. Die Nutzung der Tiefgaragenstellplätze ist kostenpflichtig.
(4.2) Das Nutzen der Stellplätze ist nur für die Zeit des Aufenthaltes im mp boardinghouse erlaubt. Nach Beendigung des Beherbergungsvertrages ist der Stellplatz unverzüglich zu räumen.
(4.3) Für den Fall, dass der Gast trotz Beendigung des Beherbungsvertrages das Fahrzeug nicht unverzüglich vom Stellplatz entfernt, ist das mp boardinghouse berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Gastes vom Stellplatz und dem Parkbereich entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Gastes und/oder Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens einer Woche erfolgt und ergebnislos geblieben ist.
(4.4) Das mp boardinghouse darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des mp boardinghousenutzungscodes geführt; der Gast kann einen anderen Nachweis erbringen.
(4.5) Benutzt der Gast mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das mp boardinghouse berechtigt, das Fahrzeug gem. Ziff. 2.2 dieser Benutzungsbedingungen zu versetzen. Dasselbe gilt, im Falle, dass das Fahrzeug in einer Weise abgestellt wird, die anderen Nutzer der Parkfläche behindert.

5. Haftung des mp boardinghouse
(5.1) Das mp boardinghouse haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
(5.2) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem mp boardinghouse unverzüglich anzuzeigen.
(5.3) Der Parkplatz wird nicht bewacht. Das mp boardinghouse schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Gäste oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des abgestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.
(5.4) Das mp boardinghouse haftet ferner nicht für die unmittelbar am Fahrzeug des Gastes entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an anderen Fahrzeugen oder Sachen über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gastes/Fahrzeughalters (Selbstbehalte, Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass das mp boardinghouse und/oder einer seiner Beauftragten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

6. Haftung des Gastes
(6.1) Der Gast haftet für durch ihn selbst oder durch seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem mp boardinghouse schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem mp boardinghouse zu melden.
(6.2) Der Gast haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.

7. Verwertungsrecht
(7.1) Das mp boardinghouse ist berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen und/oder zu verwerten, sofern dies dem Gast/Fahrzeughalter zuvor angedroht wurde und er der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer vom mp boardinghouse gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Einer solchen Androhung und Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Gast/Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Gast/Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten.
(7.2) Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7.1 haftet der Gast dem mp boardinghouse für alle entstandenen Kosten.